Rechtliche Aspekte
Grundlage des hier behandelten Gesetzesauszugs ist der
§ 201 im Strafgesetzbuch „Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes“.
In diesem Paragraph ist geregelt, dass das Mitschneiden von Gesprächen verboten ist und entsprechend bestraft wird. Es drohen je nach Schwere des Verstoßes Geld- und Gefängnisstrafen. Die Aufzeichnungsgeräte können auch beschlagnahmt werden.
Sobald der Angerufene jedoch sein Einverständnis gibt oder einer entsprechenden Ansage widerspricht, ist ein Mitschnitt zulässig.